Satzung der Junioren-Förder-Gemeinschaft Schwarze Laber e.V.s

Die Satzung der Junioren-Förder-Gemeinschaft Schwarze Laber e.V. ist die rechtliche Grundlage unseres Vereins. Sie definiert die Struktur, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und stellt sicher, dass der Verein seine Ziele ordnungsgemäß verfolgt. Eine klare Satzung sorgt für Transparenz, Einheitlichkeit und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Sie dient als Orientierung für alle Mitglieder und schützt die Interessen des Vereins sowie seiner Spieler.

Satzung der Junioren-Förder-Gemeinschaft Schwarze Laber e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Junioren-Förder-Gemeinschaft Schwarze Laber e.V.“/p>

(2) Gründungsvereine sind der TSV Beratzhausen, der SV Hörmannsdorf, der SV Lupburg und der TV Parsberg.

(3) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2009 tritt der TSV Hohenfels als weiterer Stammverein der Junioren-Förder-Gemeinschaft Schwarze Laber e.V. bei. Mit Beschluß zum 17.03.2017 tritt als weiterer Stammverein die DJK Oberpfraundorf als weiterer Stammverein bei.

Die Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) hat ihren Sitz in Parsberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr des Bayerischen Fußballverbandes. Es beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

(6) Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der JFG wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um damit die Existenz der Seniorenmannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.

(2) Die JFG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel der JFG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Auch begünstigt der Verein keine Personen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(6) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(7) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich dafür ist die Haushaltslage des Vereins.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bekennt sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(9) Die JFG sorgt für Verwaltung, Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen A bis D-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.

(10) Die Stammvereine verpflichten sich, Abwerbemaßnahmen zu unterlassen, da sie den Fortbestand der gemeinsamen JFG gefährden würden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die JFG besteht aus
(a) den Jugendspielern (Personen bis 19 Jahren), die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sein müssen
(b) weiteren ordentlichen Mitgliedern
(c) fördernden Mitgliedern

(2) Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JFG. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft bedeutet gleichzeitig die Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Satzung des BLSV. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Berufung einlegen. Eine erneute Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins geregelt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich an ein Mitglied des Gesamtvorstandes der JFG erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere wenn es gröblich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen der JFG schadet oder wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet) aus der JFG ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Gesamtvorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Minderjährigen ist ein Erziehungsberechtigter hinzuzuziehen.

(4) Die Pflichtmitgliedschaft der Jugendspieler in der JFG endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften. Die Mitgliedschaft über diesen Zeitpunkt hinaus ist freiwillig.

(5) Alle Betreuer und Trainer müssen Mitglied in der JFG sein.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5 Aufnahme oder Austritt von Stammvereinen

(1) Will ein Verein der JFG als Stammverein beitreten, muss er einen schriftlichen Antrag bis zum 01. Januar bei der JFG einreichen. Nach Eingang des Aufnahmeantrags ist binnen zwei Monaten ein Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes der JFG zur Aufnahme notwendig. Der beitretende Verein muss die gültigen Satzungen und Ordnungen der JFG bei Aufnahme anerkennen.

(2) Will ein Stammverein aus der JFG austreten, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung eine Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen. Vereinsaustritte können nicht während einer laufenden Saison wirksam werden.

(3) Ein aus der JFG ausscheidender Stammverein erhält keine Rückzahlung von bereits gezahlten Vereinszuwendungen. Bestehende Verbindlichkeiten jeglicher Art erlöschen durch den Austritt eines Stammvereins aus der JFG nicht.

§ 6 Vereinsmittel

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Einnahmen der JFG setzen sich aus Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sonstigem zusammen.

(3) Durch die Mitgliedsversammlung können mit einfacher Mehrheit auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe der JFG sind


- der Gesamtvorstand
- und die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus


(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem 3. Vorsitzenden
(d) dem Kassenwart
(e) dem Schriftführer
(f) dem Jugendwart
(g) vier Beisitzern

(2) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Jeder der drei ist für sich alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt, der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

(3) Jeder Verein hat das Anrecht auf zwei Stimmen im Gesamtvorstand. Ein Verzicht auf eine Stimme ist möglich.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:


- Führung der laufenden Geschäften
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

(2) Im Übrigen nimmt der Vorstand die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Sind 1. und 2. Vorsitzender abwesend, entscheidet die Stimme des 3. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder können nur Mitglieder der JFG werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Gesamtvorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Gesamtvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung

(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Stammvereine, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt des 1. Vorsitzenden und des Kassenwarts können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Stammverein oder der JFG endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort und Zeit einberufen. Die Einberufung kann erfolgen durch:
- Schriftliche Einladung oder
- Veröffentlichung in der Tagespresse oder
- Elektronische Post (Internet) oder
- Aushang in den Vereinslokalen

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
- Weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder per Gesetz ergeben

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

(9) Im Übrigen gilt: Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 12 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Stammvereine bekommen davon eine Abschrift.

§ 13 Die Kassenprüfer

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören, sollen aber Mitglied in einem der Stammvereine sein.

(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung der JFG, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob die JFG zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wird.

§ 14 Vereinsordnungen

Die Mitgliederversammlung kann ergänzende Vereinsordnungen mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins wird mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilsmäßig anhand der aktiven Jugendfußballspieler den Stammvereinen zu. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Der neue Rechtsträger muss ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein und das Vereinsvermögen für die Förderung des Sports im Sinne der Satzung verwenden.

(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Ermächtigung

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbständig vorzunehmen.

(2) Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2009 in Parsberg von der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.